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§ 123 Absatz 2 Satz 2 BGB
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Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
Verweis auf
§ 123 Abs. 2 Satz 2 BGB
von
§ 143 Absatz 2 Satz 1 BGB