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§ 126 Absatz 1 BGB
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
Verweis auf
§ 126 Abs. 1 BGB
von
§ 129 Absatz 1 Satz 2 BGB