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§ 99 Absatz 1 BGB
(1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.
Verweis auf
§ 99 Abs. 1 BGB
von
§ 101 Satz 1 Nummer 1 BGB