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§ 28 BGB
§ 28 Beschlussfassung des Vorstands
Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der
§§ 32 und 34
.
Verweis auf
§ 28 BGB
von
§ 86 Satz 1 BGB