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§ 27 Absatz 3 BGB
(3)
1
Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der
§§ 664 bis 670
entsprechende Anwendung.
2
Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.
Verweis auf
§ 27 Absatz 3 BGB
von
§ 86 Satz 1 BGB