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§ 26 Absatz 2 Satz 1 BGB
(2)
1
Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten.
Verweis auf
§ 26 Absatz 2 Satz 1 BGB
von
§ 86 Satz 1 BGB