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§ 81 Absatz 1 Satz 3 BGB
3
Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über
1.
den Namen der Stiftung,
2.
den Sitz der Stiftung,
3.
den Zweck der Stiftung,
4.
das Vermögen der Stiftung,
5.
die Bildung des Vorstands der Stiftung.
Verweis auf
§ 81 Abs. 1 Satz 3 BGB
von
§ 83 Satz 2 BGB