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§ 75 Absatz 2 BGB
(2)
1
Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach
§ 42 Absatz 1 Satz 2
fortgesetzt, so hat der Vorstand die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden.
2
Der Anmeldung ist eine Abschrift des Beschlusses beizufügen.
Verweis auf
§ 75 Absatz 2 BGB
von
§ 78 Absatz 1 Satz 1 BGB