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§ 67 Absatz 1 BGB
(1)
1
Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden.
2
Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.
Verweis auf
§ 67 Abs. 1 BGB
von
§ 78 Absatz 1 Satz 1 BGB