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§ 48 Absatz 3 BGB
(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
Verweis auf
§ 48 Absatz 3 BGB
von
§ 76 Absatz 2 Satz 4 BGB