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§ 28 BGB
§ 28 Beschlussfassung des Vorstands
Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der
§§ 32 und 34
.
§ 31a Absatz 1 Satz 2 BGB
2
Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
Verweis auf
§§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 BGB
von
§ 40 Satz 1 BGB