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§ 27 Absatz 1 BGB
(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 27 Absatz 3 BGB
(3)
1
Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der
§§ 664 bis 670
entsprechende Anwendung.
2
Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.
Verweis auf
§ 27 Absatz 1 und 3 BGB
von
§ 40 Satz 1 BGB