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§ 31a Absatz 1 Satz 3 BGB
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Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
Verweis auf
§ 31a Absatz 1 Satz 3 BGB
von
§ 31b Absatz 1 Satz 2 BGB