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§ 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BewG
3.
diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist.
§ 154 Absatz 1 Satz 2 BewG
2
Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (
§ 179 Absatz 2 Satz 2
der Abgabenordnung).
Verweis auf
§ 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 BewG
von
§ 265 Absatz 9 Satz 1 BewG