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§ 258 Absatz 3 BewG
(3)
1
Die Summe aus Bodenwert (
§ 247
) und Gebäudesachwert (
§ 259
) ergibt den vorläufigen Sachwert des Grundstücks.
2
Dieser ist zur Ermittlung des Grundsteuerwerts im Sachwertverfahren mit der Wertzahl nach
§ 260
zu multiplizieren.
3
Mit dem Grundsteuerwert sind die Werte für den Grund und Boden, die Gebäude, die baulichen Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und die sonstigen Anlagen abgegolten.
Fußnote
§§ 218 bis 263
: Baden-Württemberg - Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz - LGrStG) v.
.11.2020 GBl.
BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565)
Verweis auf
§ 258 Absatz 3 BewG
von
§ 260 Satz 1 BewG