Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 249 Absatz 5 BewG
(5) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Verweis auf
§ 249 Absatz 5 BewG
von
§ 256 Absatz 3 Satz 1 BewG