§ 237 Absatz 8 BewG
(8) 1Der Reinertrag für die Hofflächen und die Nebenbetriebe ermittelt sich aus der Summe der Flächenwerte. 2Der Flächenwert ist das Produkt aus der jeweils als Hofstelle gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche des Betriebs und dem dreifachen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 32.
Fußnote
§§ 218 bis 263: Baden-Württemberg - Abweichung durch das Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz - LGrStG) v.
.11.2020 GBl.
BW 2020, S. 974 mWv 14.11.2020 (vgl. BGBl. I 2020, 2565)