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§ 190 Absatz 4 Satz 5 BewG
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Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert ist regelmäßig mit mindestens 30 Prozent des Gebäuderegelherstellungswerts anzusetzen.
Verweis auf
§ 190 Absatz 4 Satz 5 BewG
von
§ 195 Absatz 2 Satz 5 BewG