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§ 185 Absatz 3 Satz 5 BewG
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Die Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt regelmäßig mindestens 30 Prozent der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer.
Verweis auf
§ 185 Abs. 3 Satz 5 BewG
von
§ 195 Absatz 2 Satz 3 BewG