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§ 179 BewG
§ 179 Bewertung der unbebauten Grundstücke
1
Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (
§ 196
des Baugesetzbuchs).
2
Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen.
3
Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war.
4
Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten.
Fußnote
(+++
§ 179
: Zur Anwendung vgl.
§ 205 Abs. 3
+++)
Verweis auf
§ 179 BewG
von
§ 193 Absatz 4 Satz 1 BewG