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§ 189 Absatz 3 BewG
(3)
1
Der Bodenwert und der Gebäudesachwert (
§ 190
) ergeben den vorläufigen Sachwert des Grundstücks.
2
Dieser ist zur Anpassung an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl nach
§ 191
zu multiplizieren.
Verweis auf
§ 189 Abs. 3 BewG
von
§ 191 Absatz 1 Satz 1 BewG