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§ 161 Absatz 1 BewG
(1) Für die Größe des Betriebs, für den Umfang und den Zustand der Gebäude sowie für die stehenden Betriebsmittel sind die Verhältnisse am Bewertungsstichtag maßgebend.
Verweis auf
§ 161 Abs. 1 BewG
von
§ 174 Absatz 2 Satz 1 BewG