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§ 164 Absatz 4 BewG
(4)
1
Der Wert für die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des
§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5
(Besatzkapital) bestimmt sich nach der Nutzung, dem Nutzungsteil und der Nutzungsart des Grund und Bodens.
2
Bei der landwirtschaftlichen Nutzung ist dabei die Betriebsgröße in EGE nach
§ 163 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3
zu berücksichtigen.
3
Der danach maßgebliche Wert für das Besatzkapital ergibt sich jeweils aus der Spalte 6 der Anlagen 14, 15a und 17 sowie aus der Spalte 5 der Anlagen 16 und 18 und ist mit den selbst bewirtschafteten Flächen zu vervielfältigen.
Verweis auf
§ 164 Abs. 4 BewG
von
§ 168 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 BewG