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§ 160 Absatz 9 BewG
(9) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst die Gebäude und Gebäudeteile, die dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.
Verweis auf
§ 160 Abs. 9 BewG
von
§ 168 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BewG