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§ 160 Absatz 8 BewG
(8) Betriebswohnungen sind Wohnungen, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind.
Verweis auf
§ 160 Abs. 8 BewG
von
§ 168 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BewG