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§ 179 Satz 2 BewG
2
Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen.
§ 179 Satz 3 BewG
3
Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war.
§ 179 Satz 4 BewG
4
Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten.
Verweis auf
§ 179 Satz 2 bis 4 BewG
von
§ 166 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BewG