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§ 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BewG
3.
diejenigen, die eine Steuer als Schuldner oder Gesamtschuldner schulden und für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist.
Verweis auf
§ 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG
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§ 154 Absatz 3 Satz 3 BewG