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§ 147 BewG
§ 147 Sonderfälle
(1)
1
Läßt sich für bebaute Grundstücke die übliche Miete (
§ 146
Abs. 3) nicht ermitteln, bestimmt sich der Wert abweichend von
§ 146
nach der Summe des Werts des Grund und Bodens und des Werts der Gebäude.
2
Dies gilt insbesondere, wenn die Gebäude zur Durchführung bestimmter Fertigungsverfahren, zu Spezialnutzungen oder zur Aufnahme bestimmter technischer Einrichtungen errichtet worden sind und nicht oder nur mit erheblichem Aufwand für andere Zwecke nutzbar gemacht werden können.
(2)
1
Der Wert des Grund und Bodens ist gemäß
§ 145
mit der Maßgabe zu ermitteln, daß an Stelle des in
§ 145
Abs. 3 vorgesehenen Abschlags von 20 Prozent ein solcher von 30 Prozent tritt.
2
Der Wert der Gebäude bestimmt sich nach den ertragsteuerlichen Bewertungsvorschriften; maßgebend ist der Wert im Besteuerungszeitpunkt.
Verweis auf
§ 147 BewG
von
§ 149 Absatz 3 Satz 1 BewG