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§ 145 Absatz 3 BewG
(3)
1
Der Wert eines unbebauten Grundstücks bestimmt sich regelmäßig nach seiner Fläche und dem um 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert (
§ 196
des Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung).
2
Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen.
3
Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war.
4
Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten und um 20 Prozent zu ermäßigen.
Fußnote
(+++
§ 145 Abs. 3
: Zur Anwendung vgl.
§ 205 Abs. 3
+++)
Verweis auf
§ 145 Abs. 3 BewG
von
§ 149 Absatz 2 Satz 3 BewG