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§ 141 Absatz 4 BewG
(4) Der Wohnteil umfaßt die Gebäude und Gebäudeteile im Sinne des
§ 34 Abs. 3
und den dazugehörigen Grund und Boden.
Verweis auf
§ 141 Abs. 4 BewG
von
§ 143 Absatz 1 Satz 1 BewG