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§ 125 Absatz 2 Satz 2 BewG
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Der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts ist abweichend von
§ 2 und § 34 Abs. 1, 3 bis 6 und 7
eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen, in die alle von derselben Person (Nutzer) regelmäßig selbstgenutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des
§ 33 Abs. 2
einbezogen werden, auch wenn der Nutzer nicht Eigentümer ist.
Verweis auf
§ 125 Abs. 2 Satz 2 BewG
von
§ 127 Absatz 1 Satz 1 BewG