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§ 19 Absatz 1 BewG
(1) Einheitswerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (
§§ 33, 48a und 51a
), für Grundstücke (
§§ 68 und 70
) und für Betriebsgrundstücke (
§ 99
) festgestellt (
§ 180 Abs. 1 Nr. 1
der Abgabenordnung).
Verweis auf
§ 19 Abs. 1 BewG
von
§ 125 Absatz 2 Satz 1 BewG