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§ 82 ZPO
§ 82 Geltung für Nebenverfahren
Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst die Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren.
§ 83 Absatz 1 ZPO
(1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft.
§ 84 ZPO
§ 84 Mehrere Prozessbevollmächtigte
1
Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten.
2
Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.
Verweis auf
§§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 ZPO
von
§ 246a Absatz 1 Satz 2 AktG