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§ 109 Absatz 2 BewG
(2)
1
Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in
§ 97
genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
2
Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt
§ 11 Abs. 2
entsprechend.
Verweis auf
§ 109 Abs. 2 BewG
von
§ 97 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 BewG