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§ 83 BewG
§ 83 Grundstückswert
1
Bei der Ermittlung des Grundstückswertes ist vom Bodenwert (
§ 84
), vom Gebäudewert (
§§ 85 bis 88
) und vom Wert der Außenanlagen (
§ 89
) auszugehen (Ausgangswert).
2
Der Ausgangswert ist an den gemeinen Wert anzugleichen (
§ 90
).
Verweis auf
§ 83 BewG
von
§ 90 Absatz 1 Satz 1 BewG