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§ 148 Absatz 2 Satz 3 AktG
3
Die Landesregierung kann die Entscheidung durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient.
§ 148 Absatz 2 Satz 4 AktG
4
Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
Verweis auf
§ 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 AktG
von
§ 246 Absatz 3 Satz 3 AktG