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§ 2 Absatz 1 Satz 3 BewG
3
Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden.
§ 2 Absatz 1 Satz 4 BewG
4
Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.
Verweis auf
§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 BewG
von
§ 70 Absatz 2 Satz 2 BewG