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§ 38 Absatz 2 Nummer 2 BewG
2.
die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse für die in Nummer 1 Buchstabe b nicht bezeichneten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen, insbesondere Preise und Löhne, Betriebsorganisation, Betriebsmittel.
Verweis auf
§ 38 Abs. 2 Nr. 2 BewG
von
§ 60 Absatz 2 Satz 1 BewG