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§ 35 Absatz 1 BewG
(1) Für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang und den Zustand der Gebäude und der stehenden Betriebsmittel sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend.
Verweis auf
§ 35 Abs. 1 BewG
von
§ 59 Absatz 2 Satz 1 BewG