Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 37 Absatz 1 BewG
(1)
1
Der Ertragswert der Nutzungen wird durch ein vergleichendes Verfahren (
§§ 38 bis 41
) ermittelt.
2
Das vergleichende Verfahren kann auch auf Nutzungsteile angewendet werden.
Verweis auf
§ 37 Abs. 1 BewG
von
§ 52 Satz 1 BewG