§ 62 BewG§ 62 Arten und Bewertung der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
(1) Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören insbesondere
3.
die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
(2) Für die Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung werden im vergleichenden Verfahren abweichend von
§ 38 Abs. 1 keine Vergleichszahlen, sondern unmittelbare Vergleichswerte ermittelt.