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§ 47 BewG
§ 47 Wohnungswert
1
Der Wert für den Wohnteil (Wohnungswert) wird nach den Vorschriften ermittelt, die beim Grundvermögen für die Bewertung der Mietwohngrundstücke im Ertragswertverfahren (
§§ 71, 78 bis 82 und 91
) gelten.
2
Bei der Schätzung der üblichen Miete (
§ 79 Abs. 2
) sind die Besonderheiten, die sich aus der Lage der Gebäude oder Gebäudeteile im Betrieb ergeben, zu berücksichtigen.
3
Der ermittelte Betrag ist um 15 Prozent zu vermindern.
Verweis auf
§ 47 BewG
von
§ 36 Absatz 1 Satz 1 BewG