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§ 45 BewG
§ 45 Unland
(1) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.
(2) Unland wird nicht bewertet.
Verweis auf
§ 45 BewG
von
§ 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c BewG