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§ 248 Absatz 1 Satz 3 AktG
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War der Beschluß in das Handelsregister eingetragen, so ist auch das Urteil einzutragen.
Verweis auf
§ 248 Abs. 1 Satz 3 AktG
von
§ 242 Absatz 2 Satz 5 AktG