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§ 121 Absatz 4 Satz 2 AktG
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Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung.
Verweis auf
§ 121 Abs. 4 Satz 2 AktG
von
§ 242 Absatz 2 Satz 4 AktG