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§ 4 BewG
§ 4 Aufschiebend bedingter Erwerb
Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.
§ 5 BewG
§ 5 Auflösend bedingter Erwerb
(1)
1
Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung erworben sind, werden wie unbedingt erworbene behandelt.
2
Die Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von unbestimmter Dauer (
§ 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3
) bleiben unberührt.
(2)
1
Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen.
2
Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung folgt.
§ 6 BewG
§ 6 Aufschiebend bedingte Lasten
(1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht berücksichtigt.
(2) Für den Fall des Eintritts der Bedingung gilt
§ 5 Abs. 2
entsprechend.
§ 7 BewG
§ 7 Auflösend bedingte Lasten
(1) Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach
§ 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3
zu berechnen ist, wie unbedingte abgezogen.
(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern entsprechend zu berichtigen.
Verweis auf
§§ 4 bis 7 BewG
von
§ 8 Satz 1 BewG