Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 1 BerVersV
§ 1 Umfang der Berichterstattung
(1) Versicherungsunternehmen im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Nummer 1
des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) unterliegen, haben der Bundesanstalt einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus folgenden Unterlagen zusammensetzt:
1.
Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen mit dem Inhalt nach den
§§ 2 bis 7
innerhalb der Fristen des
§ 8 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4
,
2.
formgebundene Erläuterungen mit dem Inhalt nach den
§§ 9 bis 14
innerhalb der Fristen des
§ 15
und
3.
sonstige Unterlagen mit dem Inhalt nach den
§§ 16 oder 17
innerhalb der dort genannten Fristen.
(2) Für die zu verwendenden Formblätter und Nachweisungen gelten die in Anlage 3 festgelegten Muster.
Verweis auf
§ 1 BerVersV
von
§ 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BerVersV