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§ 1 Absatz 1 BerVersV
(1) Versicherungsunternehmen im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Nummer 1
des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) unterliegen, haben der Bundesanstalt einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus folgenden Unterlagen zusammensetzt:
1.
Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen mit dem Inhalt nach den
§§ 2 bis 7
innerhalb der Fristen des
§ 8 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4
,
2.
formgebundene Erläuterungen mit dem Inhalt nach den
§§ 9 bis 14
innerhalb der Fristen des
§ 15
und
3.
sonstige Unterlagen mit dem Inhalt nach den
§§ 16 oder 17
innerhalb der dort genannten Fristen.
§ 18 Absatz 1 BerVersV
(1) Ausländische Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb des Erst- oder Rückversicherungsgeschäfts der Erlaubnis durch die Bundesanstalt bedürfen, haben der Bundesanstalt für das Geschäft der Niederlassung einen internen Bericht gemäß
§ 1 Absatz 1
vorzulegen, der zusätzlich ergänzende Unterlagen nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 umfasst.
Verweis auf
§ 1 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 BerVersV
von
§ 25 Satz 1 Nummer 1 BerVersV