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§ 65 Absatz 1 VAG
(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, auf die die
Richtlinie 2009/138/EG
keine Anwendung findet und die das Versicherungsgeschäft durch eine Niederlassung betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis.
Über den Antrag entscheidet die Bundesanstalt.
Verweis auf
§ 65 Absatz 1 VAG
von
§ 18 Absatz 5 Satz 1 BerVersV