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§ 4 Absatz 2 Satz 2 BerVersV
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Werden für einen Versicherungszweig keine gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen aufgestellt, ist er in den gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mitzuerfassen.
Verweis auf
§ 4 Abs. 2 Satz 2 BerVersV
von
§ 4 Absatz 3 Satz 2 BerVersV